heiko uebler



Dr. Heiko Übler

Luitpoldplatz 24
92237 Sulzbach-Rosenberg

Tel. 09661 / 53 20 1
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Juristische Beratung und Vermittlung im philatelistischen Bereich, insbesondere

- bei Mängeln beim Kauf
- bei Fälschungen
- bei Kauf auf Tauschtagen, per Post, Mail, Internet, etc.
- bei Veranstaltungen
- bei Vereinsabenden

Hin und wieder kommt es vor, dass man seine Marke oder andere philatelistische Belege veräußern möchte und in diesem Rahmen eine Prüfung der Marken auf Echtheit vornehmen lässt. Manchmal erhält man dann das Ergebnis, dass hier eine Fälschung vorliegt, sei es am Stempel, an der Marke selbst oder am Prüfzeichen. Man nimmt dies verwundert zur Kenntnis und beanstandet selbstverständlich, wie es sich gehört, den Kauf beim ursprünglichen Verkäufer.

Insoweit sieht man sich dem ersten Problem ausgesetzt, dass man eventuell nicht mehr weiß, wer der eigentliche Verkäufer war. Insofern bestehen bereits nicht mehr überwindliche Hindernisse.

Sollte man dennoch wissen und nachweisen können, wer der Verkäufer war, stellen sich weitere Hindernisse:

Selbst wenn man nachweisen kann, dass die Marke gefälscht oder anderweitig mangelhaft ist, so verweist das Gesetz jedoch darauf, dass diese innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten nicht mehr, auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden können.

Das Gesetz sieht beim Kauf von Waren eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Kaufsache vor (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob und aus welchen Gründen man erst verspätet von der Mangelhaftigkeit der Ware erfährt.

Fazit:

Höherpreisige Ware sollte auf jeden Fall zeitnah nach dem Erwerb geprüft werden, so dass eventuelle Beanstandungen noch vorgenommen werden können und Ansprüche auch durchgesetzt und realisiert werden können.

 

Steuerpflicht von Sammlungsverkäufen

Das Finanzgericht Köln, Urteil vom 04.03.2015, 14 K 188/13, musste einen Fall entscheiden, bei dem es um die Einkommens- und Umsatzversteuerung einer größeren Bierdeckelsammlung seines Vaters aus vorgezogenem Erbe ging. Der Steuerpflichtige verkaufte jährlich 3.500 – 15.300 Artikel und machte dabei einen Umsatz zwischen 18.000 Euro und 66.000 Euro. Er veräußerte zwischen 10 und 40 Artikeln je Tag in den Jahre 2004 – 2008. Einmal hatte er zudem in knapp 3 Monaten fast 2.500 Artikel verkauft.

Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung ging das Finanzgericht davon aus, dass hier eine gewisse Bestreitung des Lebensunterhalts vorliege, insbesondere da er keine weiteren Einkünfte habe. Es bestünde keine sogenannte Liebhaberei und auch keine Verwaltung privaten Vermögens.

Da der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen abgegeben hat, wurde der Gewinn auf 20 % des Umsatzes geschätzt. Eine Differenzbesteuerung sei dabei nicht möglich, da die Einkaufspreise vorliegen müssten, um eine Differenz ermitteln zu können.

Auch den naheliegenden Gedanken einer Einlage zum Verkaufspreis wegen jahrelangem Erwerb zu Verkaufszwecken hat das Finanzgericht abgelehnt. Als Begründung gab es an, im Zeitpunkt der Einlage bestand keine unternehmerische Tätigkeit.

Dies ist meines Erachtens nicht zutreffend, da im Zeitpunkt der Entscheidung des Steuerpflichtigen, einen Gegenstand aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen zu übernehmen grundsätzlich jederzeit fallen kann. Dies muss lediglich dokumentiert werden.

LV Aktuell


September 2024

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