AlpenAdria 2024 und AMBRIA 2024 in Amberg

Der Verein BMSV 1904 Amberg e.V. feiert 2024 sein 120jähriges Bestehen. Andere Vereine würden hierzu einen Festabend im Kreis der Mitglieder planen, die Amberger Vereins-Verantwortlichen haben sich bereiterklärt, die AlpenAdria-Ausstellung auszurichten und dazu auch noch eine Regionalausstellung. Vom 13. bis 15. September werden beide Ausstellungen im bekannten ACC stattfinden, und die Planungen vor Ort sind bereits angelaufen. Der Landesverband ist natürlich mit im Boot, denn Bayern ist als Partner der AlpenAdria Arbeitsgemeinschaft 2024 turnusmäßig verpflichtet, die Ausstellung auszurichten. Amberg wird also an diesem September-Wochenende etwas "internationaler", wenn die Repräsentanten, Juroren, Kommissare, Aussteller und Besucher aus den anderen AlpenAdria Partner-Ländern die Stadt besuchen werden. Sowohl der BMSV 1904 Amberg als auch der LV Bayern freuen sich schon jetzt auf viele Exponat-Anmeldungen und auf diejenigen, die persönlich nach Amberg kommen wollen. Die Informationen zu diesen beiden Ausstellungen finden Sie im Menüpunkt "Veranstaltungen".  

 


 

 Transparenzregister - Alle eingetragenen Vereine müssen zahlen!

In den vergangenen Wochen haben zahlreiche eingetragene Vereine, darunter auch der BDPh, einen „Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters“ erhalten. Absender ist immer der Bundesanzeiger Verlag in 50735 Köln, der angeforderte Betrag beläuft sich offenbar in jedem Fall auf 11,52 Euro. Damit ist die Gebühr für die Jahre 2018 bis 2020 inklusive Mehrwertsteuer abgedeckt. Es ist damit zu rechnen, dass jetzt alle im Register eingetragenen Vereine und Arbeitsgemeinschaften angeschrieben und diesen Bescheid erhalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Philatelie-, Kunst- oder Sportvereine handelt. Interessanterweise gab es die ersten Schreiben an Vereine bereits im Jahr 2019. Im vergangenen Jahr wurden allem Anschein nach keine Schreiben verschickt.
Wie es in dem Schreiben heißt, wird von allen juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und sonstigen Rechtsgestaltungen eine jährliche Gebühr erhoben. Als Rechtsgrundlage wird auf Paragraf 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 1 zur Transparenzregisterverordnung verwiesen.
Weiter wird betont, dass „grundsätzlich“ alle meldepflichtigen Vereinigungen gebührenpflichtig seien. Dies bedeute, dass ein Verein auch dann zur Zahlung verpflichtet sei, wenn sich die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in elektronischer Form aus dem Vereinsregister ergeben und aus diesem Grund keine zusätzliche Eintragung ins Transparenzregister erforderlich sei.
Gleichzeitig wird auf die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung ab dem Jahr 2020 hingewiesen. Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck nach den Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen würden, könnten eine solche Befreiung beantragen. Dieser Antrag kann aber nur nach einer Registrierung „ausschließlich“ über die Internetseite www.transparenzregister.de erfolgen.
Auf der Homepage werden die mitteilungspflichtigen Angaben zum jeweils wirtschaftlich Berechtigten genannt: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses, in bestimmten Fällen auch die Staatsangehörigkeit. Mitteilungspflichtig sind sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt.
Das Transparenzregister ist seit Oktober 2017 im sogenannten Geldwäschegesetz festgeschrieben. Ziel ist, Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus zu verhindern. Damit setzte der Gesetzgeber eine Richtlinie der Europäischen Union um.
Nach den Recherchen der BDPh-Geschäftsstelle sind die Gebühren von allen Vereinen zu zahlen. Es ist dabei auch völlig unerheblich, ob ein Verein wirtschaftlich aktiv ist oder nicht. Es gibt lediglich die Chance, sich von der Zahlungspflicht befreien zu lassen. Sonst ist künftig alle drei Jahre ein ähnlicher Bescheid für aus diesem Frühjahr zu erwarten.

(Quelle: BDPh)

 



   

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LV Aktuell


Januar 2024