§ 1
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NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
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1.1
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Der Verband führt den Namen "Landesverband Bayerischer Philatelisten-Vereine e.V." - in dieser Satzung kurz LV genannt - und ist Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (Kurzbezeichnung BDPh). Die dem LV angehörenden Vereine mit ihren Mitgliedern sind über den LV dem BDPh angeschlossen.
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1.2
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Der LV hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nummer 4396 eingetragen.
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1.3
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Das Verbandszeichen ist ein bayerisches Posthausschild mit verbandsbezogener Beschriftung gemäß Abbildung auf Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Das Verbandszeichen darf nur mit Genehmigung des Vorstandes benutzt werden.
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1.4
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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ZWECK UND AUFGABEN
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2.1
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Der Verband verfolgt den Zweck, durch freiwilligen Zusammenschluss philatelistischer Vereine in Bayern die Briefmarkenkunde (Philatelie) zum Wohle der Allgemeinheit und der einzelnen Sammler zu fördern, insbesondere durch Wahrung der Interessen der Mitgliedsvereine.
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2.2
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Der Verband hat sich folgende Aufgaben gestellt:
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2.2.1
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Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine auf dem Gebiet der Philatelie.
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2.2.2
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Pflege der wissenschaftlichen Philatelie.
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2.2.3
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Förderung des Fachschrifttums
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2.2.4
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Förderung der im LV tätigen Forschungs- und Arbeitsgemeinschaften.
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2.2.5
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Durchführung nichtgewerblicher philatelistischer Veranstaltungen.
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2.2.6
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Schaffung von Einrichtungen für besondere Aufgaben auf philatelistischem Gebiet.
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2.2.7
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Öffentlichkeitsarbeit.
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2.2.8
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Bekämpfung aller Mißstände auf dem Gebiet der Philatelie.
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2.2.9
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Förderung der philatelistischen Jugendarbeit.
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2.2.10
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Förderung philatelistischer Beziehungen zu anderen Landesverbänden des BDPh, zu noch nicht im Verband organisierten Briefmarkensammler-Vereinen und allen sonstigen philatelistischen Vereinigungen.
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2.2.11
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Zusammenarbeit mit ausländischen philatelistischen Organisationen, besonders des benachbarten Auslands.
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2.3
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Gemeinnützigkeit:
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2.3.1
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Der LV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des LV ist unter 2.2.1 mit 2.2.11 aufgeführt.
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2.3.2
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Der LV ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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2.3.3
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Die Mittel des LV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der dem LV angehörenden Vereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LV.
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2.3.4
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Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des LV fremd sind oder ihm zuwiderlaufen.
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2.4
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Der LV ist politisch, religiös und rassisch neutral.
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§ 3
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MITGLIEDSCHAFT
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3.1
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Mitglieder im LV können philatelistische Vereinigungen werden, die ihren Sitz in Bayern haben und deren Aufgaben und Tätigkeiten den Grundsätzen des LV entsprechen.
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3.2
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Der Verband "Junge Briefmarkensammler in Bayern e.V." ist ohne Rechte und Pflichten dem LV angegliedert.
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3.3
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Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme eines Vereins entscheidet die LV-Vorstandschaft.
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3.3.1
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Wird die Aufnahme eines Vereins von der Vorstandschaft abgelehnt, so hat der abgelehnte Verein innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht des Einspruchs. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung (LV-Tag) endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
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3.4
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Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedsvereins Einzelpersonen ernannt werden, die sich um die Philatelie und den LV besonders verdient gemacht haben.
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3.4.1
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Ehemalige LV-Vorsitzende, die sich durch ihren persönlichen Einsatz und vorbildliche Amtsführung besonders um den LV verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, die jedoch kein Stimmrecht im LV-Vorstand haben.
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3.4.2
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Über die unter 3.4 und 3.4.1 vom Vorstand gestellten Anträge entscheidet die nächste Mitgliederversammlung (LV-Tag) mit zwei Drittel Mehrheit.
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§ 4
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RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
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4.1
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Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den Veranstaltungen des LV teilzunehmen und die Einrichtungen des LV zu nutzen.
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4.2
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Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den LV-Tag Anträge zur Behandlung und Beschlußfassung zu stellen.
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4.3
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Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die Satzung des LV und die vom LV-Tag gefaßten Beschlüsse zu befolgen.
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4.4
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Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, den LV-Tag in seiner Tätigkeit und in Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
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4.5
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Die Gestaltung des Vereinslebens ist ausschließlich Angelegenheit der einzelnen Mitgliedsvereine.
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4.6
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Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die vom LV-Tag jeweils beschlossenen Beiträge fristgerecht als Bringeschuld an den LV zu entrichten.
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4.6.1
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Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des LV sind von der Beitragspflicht befreit.
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4.7
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Die Mitgliedsvereine haben dem LV-Vorstand Namen, Sitz und Anschrift des Vereins und seiner Vorstandsmitglieder mitzuteilen. Sie haben dem LV-Vorstand die Daten ihrer Einzelmitglieder mit Namen, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum sowie Tag des Eintritts in den Verein zu übergeben. Ferner sind dem Vorstand der Ort und der Zeitpunkt der regelmäßigen Zusammenkünfte und der vorgesehenen Veranstaltungen fristgerecht mitzuteilen.
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4.7.1
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Alle Änderungen der in 4.7 aufgeführten Angaben sind unverzüglich nach Änderung dem LV-Vorstand zu melden.
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4.7.2
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Falls durch unrichtige oder nicht termingerechte Angaben oder Meldungen der Mitgliedsvereine dem LV Schäden oder Nachteile entstehen, haftet dafür der Verursacher.
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4.7.3
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Die unter 4.7 aufgeführten Angaben und Daten werden Dritten nicht zugängig gemacht und nur für Zwecke des LV entsprechend dem Datenschutzgesetz verwendet.
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§ 5
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BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
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5.1
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Die Mitgliedschaft im LV endet durch:
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5.1.1
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Freiwilligen Austritt,
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5.1.2
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Ausschluß durch den LV,
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5.1.3
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Auflösung des Mitgliedsvereins,
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5.1.4
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Auflösung des LV.
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5.2
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Der Austritt eines Mitgliedsvereins kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
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5.3
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Der Ausschluß eines Mitgliedsvereins kann durch Beschluß des LV-Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitgliedsverein seine Pflichten gröblich mißachtet, gegen die Grundsätze, Belange oder die Satzung des LV erheblich verstößt oder den Mitgliedsbeitrag trotz dreimaliger Mahnung nicht entrichtet hat.
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5.3.1
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Der Ausschluß ist dem Mitgliedsverein durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschluß besteht das Recht des Einspruchs gegenüber dem LV-Vorstand innerhalb eines Monats ab Poststempel-Datum der Mitteilung des Ausschlusses.
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5.3.2
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Über einen Ausschluß entscheidet nach einem Einspruch endgültig der nächste LV-Tag. Der betroffene Verein ist in jedem Fall anzuhören.
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5.3.3
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Der Ausschluß ist mit dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung des LV-Tages rechtswirksam.
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5.4
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluß erlischt jeder Anspruch des Mitgliedsvereins gegenüber dem LV und dem LV-Vermögen.
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5.5
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Die dem LV gegenüber bestehenden Verpflichtungen werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. Insbesondere sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden des Austritts zu leisten.
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§ 6
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BEITRAG
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6.1
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Die Mitgliedsvereine des LV zahlen einen Jahresbeitrag, berechnet entsprechend der Zahl ihrer Vereinsmitglieder am 30. 11.
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6.2
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Die Höhe des Beitrags pro Einzelmitglied der Mitgliedsvereine, der auch den an den Bund Deutscher Philatelisten e.V. zu zahlenden Beitrag enthält, wird beim LV-Tag verbindlich für das übernächste Geschäftsjahr festgesetzt.
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6.2.1
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Wenn eine Beitragserhöhung durch den BDPh erfolgt, so hat der nächste LV-Tag über eine Anpassung des LV-Beitrags zu beschließen. Die Erhöhung des LV-Beitrags sollte mindestens der Erhöhung des BDPh-Beitrags entsprechen.
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6.2.2
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Für Vereinsmitglieder, die nach dem 1.7. dem Verein beitreten, zahlt dieser Mitgliedsverein nur den halben Jahresbeitrag für das laufende Jahr.
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6.3
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Die Mitgliedsvereine des LV erhalten als Beitragsquittung für ihre Mitglieder einheitliche Mitgliedsausweise. Diese Mitgliedsausweise sind erst gültig, sobald der Beitrag entrichtet ist.
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6.4
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Der Jahresbeitrag ist im voraus bis 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten. Auf Antrag an den LV-Vorstand kann eine Terminverlängerung bis zum 30. April eines Geschäftsjahres gewährt werden.
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6.4.1
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Die Beitragszahlung der nachgemeldeten neuen Mitglieder hat bis 31. Juli oder für nach diesem Termin gemeldete neue Mitglieder bis 30. November zu erfolgen.
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6.5
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Gehen die Beitragszahlungen beim LV nicht fristgerecht ein, so ist der LV-Vorstand berechtigt, die fälligen Beiträge auf einem geeigneten Weg auf Kosten des Mitgliedsvereins zwangsweise einzuziehen.
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§ 7
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ORGANE DES LANDESVERBANDES
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7.1
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Die Organe des LV sind:
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7.1.1
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Die Mitgliederversammlung - kurz LV-Tag,
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7.1.2
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der LV-Vorstand,
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7.1.3
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die LV-Vorstandschaft,
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7.1.4
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der LV-Beirat.
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§ 8
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MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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8.1
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Die Mitgliederversammlung ist der LV-Tag.
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8.2
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Der LV-Tag hat folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes - Wahl der Vorstandschaft, soweit keine Entsendung aus dem Kreis des LV-Beirats oder der LV-Stellen erfolgt - Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes - Wahl von zwei Kassenprüfern - Festlegung des Etats für das laufende Geschäftsjahr - Festlegung des Mitgliedsbeitrags - Festlegung des Termins für den LV-Tag - Satzungsänderungen
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8.3
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Der LV-Tag soll jährlich bis zum 30.4. stattfinden. Er wird vom LV-Vorstand einberufen.
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8.4
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Die Einberufung des LV-Tages erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitgliedsvereine, das spätestens sechs Wochen vor dem LV-Tag abgesandt werden muß.
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8.5
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom LV-Vorstand aus wichtigen Gründen mit einer Einladungsfrist von 30 Tagen einberufen werden.
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8.5.1
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich unter Angabe der wichtigen Gründe beim Vorstand verlangt.
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8.6
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Anträge zum LV-Tag müssen spätestens drei Wochen vor dem LV-Tag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Von fristgemäß eingegangenen Anträgen zur Ergänzung der Tagesordnung sind die Mitgliedsvereine unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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8.6.1
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Über die Annahme von Anträgen zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die verspätet eingingen oder erst während des LV-Tages gestellt werden, entscheidet der LV-Tag.
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8.7
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Ein ordnungsgemäß einberufener LV-Tag ist stets beschlußfähig, soweit nicht der in Ziffer 17.1 vorgesehene Fall vorliegt.
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8.8
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Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom lebensältesten Mitglied der Vorstandschaft geleitet.
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8.9
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Die Mitgliedsvereine werden beim LV-Tag durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten.
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8.9.1
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Am LV-Tag können auch Einzelmitglieder der Vereine oder vom Vorstand geladenen Gäste ohne Rechte und Pflichten teilnehmen.
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8.10
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Jeder Mitgliedsverein hat je angefangene 25 Mitglieder eine Stimme, sofern er bis spätestens 30. November des dem LV-Tag vorhergehenden Geschäftsjahres seine Beitragsverpflichtungen erfüllt hat.
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8.10.1
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Die Zahl der Stimmen der Mitgliedsvereine errechnet sich aus der Zahl der Mitglieder, für die bis zum 30. November des dem LV-Tag vorhergehenden Geschäftsjahres die Beiträge an den LV bezahlt wurden.
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8.10.2
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Mitgliedsvereine, die erst im Geschäftsjahr vor dem LV-Tag Mitglied geworden sind, erhalten das gleiche Stimmrecht, wenn der Verein bis zum LV-Tag den für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrag entrichtet hat.
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8.11
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Mitgliedsvereine können ihre Stimmen mit schriftlicher Vollmacht auf andere Mitgliedsvereine übertragen.
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8.12
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Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
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8.12.1
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Bei der Ermittlung der Mehrheit wird von der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen ausgegangen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmzettel werden nicht mitgezählt.
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8.12.2
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Bei Stimmengleichheit oder Nichterreichen der Mehrheit ist der Antrag abgelehnt, soweit nicht in der Satzung anderes bestimmt ist.
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8.13
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Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen über die Mitglieder des Vorstandes oder Abstimmungen auf besonderen Antrag eines Mitgliedsvereins erfolgen geheim.
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8.14
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Der LV-Tag wählt einen Protokollführer, der eine Niederschrift über den LV-Tag anzufertigen hat. Diese Niederschrift ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
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8.15
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Diese Niederschrift muß mindestens enthalten: - den Ort der Versammlung, - den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, - die vertretenen stimmberechtigten Mitgliedsvereine, - die Zahl der Stimmen, - die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, - die Tagesordnung mit der Angabe, daß sie gemäß § 8.4 der Satzung im Text der Einberufung der Versammlung enthalten war, - die gestellten Anträge, - die gefaßten Beschlüsse, - das Ergebnis der Wahlen.
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8.16
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Die Niederschrift ist innerhalb von 60 Tagen allen Mitgliedsvereinen zuzustellen.
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8.16.1
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Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab Datum des Poststempels des Versandes der Niederschrift schriftlich Einspruch mit ausreichender Begründung beim LV-Vorstand erhoben wird. Einsprüche ohne Begründung werden nicht berücksichtigt.
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8.16.2
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Ordnungsgemäße Einsprüche sind am nächsten LV-Tag zur weiteren Behandlung und Entscheidung vorzulegen.
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8.17
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Sollte aus unabwendbaren Gründen ein LV-Tag nicht stattfinden oder nicht beschlußfähig sein, so bleiben die auf dem vorhergehenden LV-Tag ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse und Wahlergebnisse weiterhin gültig bis ein neuer LV-Tag stattfindet.
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§ 9
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VORSTAND
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9.1
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Der LV-Vorstand besteht aus - dem 1. Vorsitzenden, - dem 2. Vorsitzenden, - dem Schatzmeister.
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9.2
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Die Mitglieder des Vorstandes vertreten gleichberechtigt den LV im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt ist jeder für sich allein.
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9.3
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Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder er von diesem dazu beauftragt worden ist. Der Schatzmeister ist zur Vertretung nur berechtigt, wenn auch der 2. Vorsitzende verhindert ist.
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9.4
|
Die Geschäftsführung des LV obliegt dem 1. Vorsitzenden. Der 2. Vorsitzende übernimmt die Geschäftsführung, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder er vom 1. Vorsitzenden damit beauftragt worden ist. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, so wird der Schatzmeister in gleicher Weise tätig.
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9.5
|
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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9.5.1
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Für die Wahl ist vom LV-Tag ein Wahlvorstand aus drei Personen (einem Wahlleiter und zwei Beisitzern) mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
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9.5.2
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Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Mitgliedsvereine mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt auch dieser Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los.
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9.5.3
|
Wird einem Vorstandsmitglied auf einem dazwischen liegenden LV-Tag die Entlastung verweigert, so endet damit seine Amtszeit. Der LV-Tag hat eine Neuwahl vorzunehmen.
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9.5.4
|
Scheidet der Vorstand während des Geschäftsjahres gleichzeitig oder nacheinander aus seinen Ämtern aus, ohne für eine Nachfolge gesorgt zu haben, so hat der in die Vorstandschaft delegierte Beirat innerhalb einer Frist von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen und die unaufschiebbaren Geschäfte auszuführen.
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9.6
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Der Schatzmeister ist für alle finanziellen Angelegenheiten, wie die Verwaltung des Vermögens, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Steuern u.a. zuständig. Er hat für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge zu sorgen. Er legt dem LV-Tag den Kassenbericht des Geschäftsjahres vor.
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9.6.1
|
Der Schatzmeister legt dem LV-Tag im Einvernehmen mit der Vorstandschaft den Voranschlag für den Haushalt des laufenden Geschäftsjahres vor.
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9.6.2
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Die Haushaltsansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltes in eigener Verantwortung zu entscheiden. Bei außerplanmäßigen Einnahmeerhöhungen kann der Vorstand die Ausgaben entsprechend erhöhen.
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9.6.3
|
Der Haushalt muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
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§ 10
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VORSTANDSCHAFT
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10.1
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Die Vorstandschaft besteht aus - dem Vorstand, - dem Sprecher des LV-Beirates, - dem Sprecher der LV-Stellenleiter.
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10.1.1
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Eine Person kann nur eine Stelle besetzen, d.h. Funktionen dürfen nicht in Personalunion ausgeübt werden.
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10.2
|
Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
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10.3
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Die Vorstandschaft behandelt die Angelegenheiten des Landesverbandes auf Sitzungen, die der Vorsitzende einberuft. Die Vorstandschaft kann Beschlüsse auch ohne Sitzungen fassen. Hierbei sind telefonische Absprachen, schriftliche Umlaufverfahren oder sonstige geeignete Verfahren zulässig.
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10.3.1
|
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
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10.3.2
|
Die Beschlüsse der Vorstandschaft - auch außerhalb von Sitzungen - sind in einem vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Protokoll festzuhalten. Diese Protokolle sind allen Mitgliedern der Vorstandschaft innerhalb von 14 Tagen zuzustellen.
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10.4
|
Zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes und zur Schaffung der dafür notwendigen Einrichtungen kann der Vorstand - Mitarbeiter berufen, - Preisrichter für Wettbewerbsausstellungen ernennen und die erforderlichen Preisrichterpässe ausstellen, - Landesverbandsstellen - kurz LV-Stellen - und Landesverbands- Sonderreferate - kurz LV-Sonderreferate - einrichten und hierfür Leiter ernennen.
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10.5
|
Die Mitglieder der Vorstandschaft, des Beirates, der LV-Stellen, der LV-Sonderreferate und die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten ihre notwendigen baren Auslagen, entweder in Einzelabrechnung oder pauschal, durch den Landesverband ersetzt.
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§ 11
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LANDESVERBANDS-BEIRAT
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11.1
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Der Landesverbandsbeirat - kurz LV-Beirat - setzt sich aus den Regionalbeiräten zusammen.
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11.2
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Die Regionalbeiräte vertreten und wahren in ihren Gebieten die Interessen des LV und der von ihnen betreuten Vereine. Sie beraten die Vereine. Die Beiräte sind zur Mitarbeit und zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet.
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11.3
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Die Regionalbeiräte werden durch die Vorstandschaft berufen und nach Rücksprache, schriftlich oder mündlich, mit den von diesen zu betreuenden Mitgliedsvereinen, vom Vorsitzenden zum Regionalbeirat ernannt.
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11.3.1
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Abberufung eines Regionalbeirates durch die Vorstandschaft ist nach schriftlicher Absprache mit den von ihm betreuten Mitgliedsvereinen möglich.
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11.4
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Die Regionen für die Beiräte werden je nach Bedarf und Wirtschaftlichkeit eingeteilt. Politische Gebietsgrenzen sind nicht maßgebend.
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11.5
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Der LV-Beirat wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Eine weitere Sitzung hat unmittelbar vor einer Mitgliederversammlung stattzufinden.
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11.6
|
Die Regionalbeiräte wählen aus ihren Reihen einen Sprecher. Dieser Beiratssprecher ist zugleich der Delegierte in die Vorstandschaft. Er leitet die Sitzungen des Landesverbandsbeirates.
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11.6.1
|
Zu den Sitzungen des LV-Beirates hat die Vorstandschaft jederzeit Zutritt. Die Vorstandsmitglieder haben dort Rederecht, können aber mit Ausnahme des Delegierten des LV-Beirates an Abstimmungen nicht teilnehmen.
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11.7
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Der LV-Beirat kann auch öffentliche Sitzungen durchführen. Mitglieder der Mitgliedsvereine und eingeladene Gäste haben Zutritt.
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11.8
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Über die LV-Beiratssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind
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11.8.1
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Von den Protokollen sollen der LV-Vorstand und die Regionalbeiräte innerhalb von 14 Tagen Abschriften erhalten.
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11.8.2
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Die Protokolle enthalten Ort und Datum der Zusammenkunft, Teilnehmer und die gefaßten Beschlüsse.
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11.9
|
Die Regionalbeiräte sollen zu den Mitgliederversammlungen einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit abgeben.
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§ 12
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LANDESVERBANDSSTELLEN
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12.1
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Zur Förderung der Ziele des Landesverbandes können vom Vorstand Landesverbandsstellen - kurz LV-Stellen - oder Landesverbands-Sonderreferate - kurz LV-Sonderreferate - eingerichtet werden.
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12.1.1
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Die LV-Stellen oder LV-Sonderreferate bearbeiten bestimmte Aufgaben innerhalb des Landesverbandes. Es kann sich um dauernde oder vorübergehende Aufgaben handeln.
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12.2
|
Die LV-Stellenleiter und die Leiter von LV-Sonderreferaten werden vom Vorsitzenden mit Zustimmung der Vorstandschaft ernannt und entlassen.
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12.3
|
Die LV-Stellenleiter und die LV-Sonderreferatsleiter sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit dem Landesverband verpflichtet.
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12.3.1
|
Mehrere LV-Stellen und LV-Sonderreferate können in Personalunion geführt werden.
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12.3.2
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Mehrere LV-Stellen oder eine LV-Stelle können in Personalunion auch von einem Regionalbeirat geführt werden. Daneben ist es auch erlaubt, daß er noch ein oder mehrere Sonderreferate leitet.
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12.4
|
Die LV-Stellenleiter wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, der zugleich der Delegierte in die Vorstandschaft ist. Er leitet die Sitzungen der Stellenleiter.
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12.4.1
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Zu den Sitzungen der LV-Stellenleiter hat die Vorstandschaft jederzeit Zutritt.
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12.5
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Ein LV-Stellenleiter, der zugleich Regionalbeirat ist, kann nur in einer Funktion in die Vorstandschaft entsandt werden.
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12.6
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Die LV-Stellenleiter und die LV-Sonderreferatsleiter berichten dem Vorstand über ihre Tätigkeit. Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung ist mit dem Vorstand Einvernehmen herzustellen.
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12.6.1
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Zu den Mitgliederversammlungen geben die Leiter der LV-Stellen und der LV-Sonderreferate schriftliche Berichte ab.
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§ 13
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KASSENPRÜFER
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13.1
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Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Kasse des Landesverbandes rechnerisch und sachlich zu prüfen.
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13.1.1
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Hierzu sind ihnen die erforderlichen Unterlagen vollzählig und lückenlos zur Einsicht vorzulegen. Auch hat der Schatzmeister für eventuelle Auskunftserteilung zur Verfügung zu stehen.
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13.2
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Die beiden Kassenprüfer sollen aus dem Kreis der Vorsitzenden der Mitgliedsvereine kommen und sachkundig sein.
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13.2.1
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Die Kassenprüfer scheiden nach der Prüfung des dritten Jahresabschlusses aus ihrem Amt aus. Wiederwahl ist zulässig.
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13.3
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Scheidet ein Kassenprüfer oder beide vorzeitig aus ihrem Amt aus, so bestimmt die Vorstandschaft bis zur Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung Ersatzleute.
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13.4
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Der 1. oder der 2. Vorsitzende, die Vorstandschaft, der Schatzmeister und die beiden Kassenprüfer können, jede Institution für sich allein, eine außerordentliche Kassenprüfung verlangen, die dann auch durchgeführt werden muß.
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13.4.1
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Die Mitgliedsvereine können eine außerordentliche Kassenprüfung verlangen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine ein entsprechendes Verlangen an die Kassenprüfer stellt. Dem Verlangen müssen die Kassenprüfer umgehend nachkommen.
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§ 14
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GESCHÄFTSSTELLE
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14.1
|
Der Landesverband kann eine Geschäftsstelle unterhalten
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14.1.1
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Die Geschäftsstelle wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten geleitet.
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§ 15
|
SATZUNGSÄNDERUNGEN
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15.1
|
Satzungsänderungen können von den Mitgliedsvereinen, vom LV-Vorstand oder der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden.
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15.2
|
Satzungsänderungsanträge sind zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung des nächsten LV-Tages in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen.
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15.3
|
Über den Antrag entscheidet der LV-Tag mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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§ 16
|
WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
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16.1
|
Bei Personalwahlen in der Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuß mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden.
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16.1.1
|
Dem Wahlausschuß können nur Delegierte der Mitgliederversammlung angehören.
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16.1.2
|
Der Wahlausschuß kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Wahlhelfer einsetzen.
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16.2
|
Auch die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen wählen und können gewählt werden.
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16.3
|
Mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden können die Wahlen offen durchgeführt werden. Wird allerdings von einem der anwesenden Delegierten geheime Abstimmung verlangt, so ist dem Verlangen nachzukommen.
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§ 17
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AUFLÖSUNG DES LANDESVERBANDES
|
17.1
|
Über die Auflösung des LV kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen LV-Tag mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte aller Stimmen, die die Mitgliedsvereine insgesamt darstellen, vertreten sind.
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17.2
|
Ist dieser LV-Tag wegen zu geringer Präsenz nicht beschlußfähig, so entscheidet ein zweiter, innerhalb von zwei Monaten einzuberufender LV-Tag ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitgliedsvereine mit einfacher Mehrheit.
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17.3
|
Im Falle der Auflösung des LV muß das Vermögen zur Förderung der Philatelie verwendet werden.
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17.4
|
Ist die Verwendung des Vermögens für Zwecke der Philatelie nicht möglich, so darf das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet werden.
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§ 18
|
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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18.1
|
Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.
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18.2
|
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.
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